Das Sachverständigenwesen im Bodenschutzrecht basiert im Wesentlichen auf dem § 18 des BBodSchG. Dort heißt es, dass Sachverständige die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit haben müssen und auch über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen müssen. Einzelheiten der vom Sachverständigen wahrzunehmenden Aufgaben, an Sachverständige zu stellende Anforderungen sowie das Zulassungsverfahren sollen die einzelnen Bundesländer regeln. In den meisten Bundesländern sind bereits entsprechende Verordnungen in Kraft getreten.
In Anlehnung an die allgemein anerkannten Schritte der Altlastenbearbeitung werden sechs Sachgebiete ausgewiesen, für deren Ausübung der Sachverständige neben den allgemeinen persönlichen Anforderungen an seine Zuverlässigkeit und allgemeinen fachlichen Anforderungen jeweils besondere fachliche Kenntnisse - bezogen auf das von ihm vertretene Sachgebiet - nachweisen muss. Im Einzelnen handelt es sich um die Sachgebiete:
- Flächenhafte und standortbezogene Erfassung/historische Erkundung
- Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden - Gewässer
- Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden - Pflanze / Vorsorge zur Begrenzung von Stoffeinträgen in den Boden und beim Auf- und Einbringen von Materialien
- Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden - Mensch
- Sanierung
- Gefahrenermittlung, -beurteilung und -abwehr von schädlichen Bodenveränderungen aufgrund von Bodenerosion durch Wasser
Als Unternehmen mit Schwerpunkt "Erfassung" ist das erste Sachgebiet bei der MSP GmbH durch entsprechende Sachverständigenleistungen vertreten.
Dr. Harald Mark und Dipl.-Geogr. Gerald Stein sind öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für flächenhafte und standortbezogene Erfassung/historische Erkundung (Bodenschutz und Altlasten, Sachgebiet 1).
Herr Dr. Mark ist darüber hinaus seit 2004 von der IHK zu Essen berufenes Mitglied des Fachgremiums "Bodenschutz und Altlasten" für das Sachgebiet 1 flächenhafte und standortbezogene Erfassung/historische Erkundung (Bodenschutz und Altlasten" gemäß § 3 Abs. 4 SV-BodAltlVO NRW).